Möwen sind sowohl aufgrund der europäischen als auch der flämischen Gesetzgebung geschützt.
Aufgrund der Europäischen Vogelrichtlinie (NL) sind übrigens alle wild vorkommenden Vogelarten auf dem Grundgebiet der Europäischen Union geschützt.
Sechs Möwenarten sind in Beilage II/2 der Vogelrichtlinie aufgenommen. Das impliziert, dass in Theorie auf diese Arten in bestimmten Mitgliedsstaaten gejagt werden kann.
Für Belgien sind in dieser Hinsicht die Lachmöwe und die Silbermöwe angegeben.
Flandern hat von dieser Ausnahmemöglichkeit nie Gebrauch gemacht: die flämische Jagdgesetzgebung weist diese Arten jedoch nicht als Jagdwild aus, eine Voraussetzung für die Zulassung zur Bejagung.
In Flandern wird der Schutz geregelt im Königlichen Beschluss (NL) (.PDF, 220 KB) vom 9. September 1981, betreffend den Vogelschutz in der Flämischen Region.
Dieser Schutz bezieht sich auf alle Arten, die mit der Vogelrichtlinie geschützt sind.
Unter anderem ist es verboten, sich wilder Vögel, als auch ihrer Eier und Jungen, zu bemächtigen oder sie zu töten.
Hinsichtlich dieser Verbotsbestimmungen kann zwar eine Ausnahme gemacht werden, falls keine andere befriedigende Lösung möglich ist.
Diese Abweichungen sind jedoch nur möglich aus Gründen der Volksgesundheit, wegen öffentlicher Sicherheit, oder Sicherheit auf Flughäfen, wegen bedeutenden Schadens an Gewächsen, Vieh, Wäldern, an der Fischerei und an Gewässern, zum Schutz der Flora und Fauna oder aus Gründen wissenschaftlicher Forschung und des Unterrichts.
Bezüglich der Ausnahmen muss um eine Genehmigung bei der 'Agentur für Natur und Wälder' ('Agentschap voor Natuur en Bos') von der flämischen Behörde (Koning Albert II-laan 20 bus 8, 1000 Brussel) angefragt werden.
Gleichzeitig enthält der K.B. von 1981 bezüglich der Lachmöwe und der Silbermöwe eine flexible Abweichungsmöglichkeit (durch eine Meldung an den provinzialen Außendienst von der 'Agentschap voor Natuur en Bos' und an den örtlichen Bürgermeister) bezüglich einer Reihe von Flughäfen und einer bestimmten Hausmülldeponie, aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrs und der Volksgesundheit.
Von den in Flandern brütenden Möwenarten sind zwei in die Rote Liste der flämischen Brutvögel aufgenommen.
Es geht um die Heringsmöwe, in der Kategorie “empfindlich” (weil Brutpopulationen nur in einigen Gebieten vorkommen) und die Sturmmöwe in der Kategorie “selten”.
Die anderen Möwenarten haben den Status “momentan nicht bedroht”.
Rote Listen werden gemäß international festgelegter Kriterien bestimmt.Derartige Listen müssen, wenn es nötig ist, die Basis für die Durchführung von Schutzmaßnahmen für die betroffenen Arten bilden.
Flandern hat auch eine Anzahl gebietsorientierter Schutzmaßnahmen ausgeschrieben, im Lichte der EU-Vogelrichtlinie. Dies ist z.B. in Zeebrugge der Fall.
Um diese international bedeutenden Populationen von Küstenbrutvögeln, namentlich Seeschwalben, im Hafen von Zeebrugge zu beschützen, wurde in 2005 mit Beschluss der flämischen Regierung die 'Besondere Schutzzone' im Rahmen der Vogelrichtlinie “Küstenbrutvögel in Zeebrugge-Heist” abgegrenzt (Ministerium der Flämischen Gemeinschaft, 2005.)
Beschluss der flämischen Regierung bezüglich der definitiven Feststellung von dem Gebiet “Küstenbrutvögel in Zeebrugge-Heist”, das in Betracht kommt als 'Besondere Schutzzone' in Anwendung der Richtlinie 79/409/EEG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 hinsichtlich der Erhaltung des Vogelbestandes. Belgisches Staatsblatt 12/09/2005).